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DC Media
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Geschäftsführer: Daniel Clören
Urheberrecht:
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Haftung für Inhalte:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. GELTUNG, VERTRAGSABSCHLUSS
1.1 DC Media (im Folgenden „Filmproduktion“) erbringt ihre Leistungen
ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Filmproduktion und dem
Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.
Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGBs des Kunden durch die Filmproduktion bedarf
es nicht.
1.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart,
wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf
die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich
hingewiesen.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote der Filmproduktion sind freibleibend und unverbindlich.
1.6 Die Filmproduktion nimmt Bestellungen durch schriftliche Auftragsbestätigung an.
Weicht die Auftragsbestätigung der Filmproduktion von den Bedingungen einer Bestellung
ab, kommt das Rechtsgeschäft zu den Bedingungen der Filmproduktion zustande, es sei
denn der Kunde widerspricht binnen drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung.
2. SOCIAL MEDIA KANÄLE
Die Filmproduktion weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass
die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es
sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus
beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen.
Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer
weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Filmproduktion nicht kalkulierbare Risiko, dass
Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines
anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung
eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die
Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige
Zeit in Anspruch nehmen. Die Filmproduktion arbeitet auf der Grundlage dieser
Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch
einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der
Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines
allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Filmproduktion beabsichtigt, den
Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien
von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen
Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu
behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Filmproduktion aber
nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ
Hat der potentielle Kunde die Filmproduktion vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu
erstellen, und kommt die Filmproduktion dieser Einladung noch vor Abschluss des
Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Filmproduktion
treten der potentielle Kunde und die Filmproduktion in ein Vertragsverhältnis („Pitching-
Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Filmproduktion bereits mit der
Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine
Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese
Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung
dieser Teile ohne Zustimmung der Filmproduktion ist dem potentiellen Kunden schon auf
Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe
erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen
stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später
Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden.
Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der
Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser
Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und
Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der
Filmproduktion im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb
des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten
bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Filmproduktion Ideen
präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der
Filmproduktion binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter
Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Filmproduktion
dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden
verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Filmproduktion dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer befreien. Die
Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der
Filmproduktion ein.
4. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND
MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
im Filmproduktionsvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die
Filmproduktion, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“).
Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch die Filmproduktion. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der
Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Filmproduktion.
4.2 Alle Leistungen der Filmproduktion (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische
Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang
beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden
genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Filmproduktion zeitgerecht und vollständig alle Informationen und
Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er
wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt
werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner
unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Filmproduktion
wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur
Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,
Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert
das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck
eingesetzt werden können. Die Filmproduktion haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit
oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht
wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen.
Wird die Filmproduktion wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in
Anspruch genommen, so hält der Kunde die Filmproduktion schad- und klaglos; er hat ihr
sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen,
insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet
sich, die Filmproduktion bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
Der Kunde stellt der Filmproduktion hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur
Verfügung.
5. FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER
5.1 Die Filmproduktion ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen
sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu
substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im
eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Filmproduktion wird diesen Dritten
sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügt.
5.3 Soweit die Filmproduktion notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag
gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Filmproduktion.
5.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat
der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des
Filmproduktionsvertrages aus wichtigem Grund.
6. TERMINE
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche
Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Filmproduktion schriftlich zu
bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Filmproduktion aus Gründen, die sie nicht
zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit
zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für
die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.
Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die
Filmproduktion berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Filmproduktion in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur
zurücktreten, nachdem er der Filmproduktion schriftlich eine angemessene Nachfrist von
zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche
des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei
Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. VORZEITIGE AUFLÖSUNG
7.1 Die Filmproduktion ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger
Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung
der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz
Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz
schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche
Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder
Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des
Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Filmproduktion weder Vorauszahlungen
leistet noch vor Leistung der Filmproduktion eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Filmproduktion
fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest
14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem
Vertrag verstößt.
8. HONORAR
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Filmproduktion
für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Filmproduktion ist berechtigt,
zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in
gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Filmproduktion für die
erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen
Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Filmproduktion, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Filmproduktion
erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Filmproduktion sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass
die tatsächlichen Kosten die von der Filmproduktion schriftlich veranschlagten um mehr als
20 % übersteigen, wird die Filmproduktion den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.
Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen
einer angemessenen Frist nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung
bis 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Für alle Arbeiten der Filmproduktion, die aus welchem Grund auch immer vom
Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Filmproduktion das vereinbarte
Entgelt. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten
keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen
sind vielmehr unverzüglich der Filmproduktion zurückzustellen.
9. ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt
auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die
von der Filmproduktion gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts
einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Filmproduktion.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des
Zahlungsverzugs, der Filmproduktion die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst
jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines
Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die
Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Filmproduktion sämtliche, im
Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Filmproduktion nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur
Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die
Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Filmproduktion für den
Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht
vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der
Filmproduktion aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der
Filmproduktion schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. EIGENTUMSRECHT, NUTZUNGS- UND URHEBERRECHT
10.1 Alle Leistungen der Filmproduktion, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke
und Entwurfsoriginale im Eigentum der Filmproduktion und können von der
Filmproduktion jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses –
zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der
Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und
Verwertungsrechten an Leistungen der Filmproduktion setzt in jedem Fall die vollständige
Bezahlung der von der Filmproduktion dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt
der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Filmproduktion, so beruht diese
Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Filmproduktion, wie
insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige
Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Filmproduktion und – soweit die
Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Filmproduktion, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Filmproduktion erforderlich.
Dafür steht der Filmproduktion und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung
zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Filmproduktion bzw. von Werbemitteln, für die
die Filmproduktion konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach
Ablauf des Filmproduktionsvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Filmproduktion notwendig.
11. KENNZEICHNUNG
11.1 Die Filmproduktion ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Filmproduktion und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen,
ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Filmproduktion ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs
des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-
Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige
Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. GEWÄHRLEISTUNG
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen
nach Lieferung/Leistung durch die Filmproduktion, verdeckte Mängel innerhalb von acht
Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen;
andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung
aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge steht dem Kunden das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Filmproduktion zu. Die
Filmproduktion wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der
Filmproduktion alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Filmproduktion ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern,
wenn diese unmöglich oder für die Filmproduktion mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungsoder
Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die
Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
durchzuführen. Die Filmproduktion ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen
Zulässigkeit verpflichtet. Die Filmproduktion haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder
nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche
Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
13. HAFTUNG UND PRODUKTHAFTUNG
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Filmproduktion und die ihrer
Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder
Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare
oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen
Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das
Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung
der Filmproduktion ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Filmproduktion für Ansprüche, die auf Grund der von der
Filmproduktion erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben
werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Filmproduktion ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit
nicht schadet. Insbesondere haftet die Filmproduktion nicht für Prozesskosten, eigene
Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die
Filmproduktion diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Filmproduktion.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. DATENSCHUTZ
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,
Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,
Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, EMail-
Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der
Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke,
beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papierund
elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden
bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt
ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm
elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung
kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB
angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
15. ANZUWENDENDES RECHT
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
Ansprüche zwischen der Filmproduktion und dem Kunden unterliegen dem deutschen
materiellen Recht.
16. GERICHTSSTAND
16.1 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Filmproduktion und dem Kunden
ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das
für den Sitz der Filmproduktion sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen
ist die Filmproduktion berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
klagen.
16.2 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Stand Juli 2017